
Erinnerungsschreiben Ausfallsbonus und Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer
Seit 16.02.2021 ist der Ausfallsbonus bzw. der Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer beantragbar. Gerne führen wir die Antragstellung für Sie durch. Sofern dies von Ihrer Seite gewünscht ist, bitten wir Sie, diesbezüglich mit uns in Verbindung zu treten. Inwieweit eine Antragstellung für Sie in Frage kommt, können Sie den unten angeführten Erläuterungen entnehmen. Für Rückfragen stehen wir natürlich gerne jederzeit zur Verfügung. Falls die Anträge bereits durch uns oder Sie selbst eingebracht wurden, können Sie das Schreiben als gegenstandslos betrachten.
Ausfallsbonus:
Der Ausfallsbonus setzt sich aus einem Bonus und optional einem Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000,00 zusammen. Antragsberechtigt sind Unternehmer, die betriebliche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen.
Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Bei Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40 Prozent in einem Kalendermonat, kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden.
Der frühestmögliche Betrachtungszeitraum ist November 2020, der letztmögliche Betrachtungszeitraum ist Juni 2021. Der Bonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Dies bedeutet konkret, dass die Antragsfrist für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Jänner 2021 mit 15. April 2021 ausläuft.
Die Gewährung eines Ausfallsbonus für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits einen Lockdown-Umsatzersatz erhalten hat. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
Die Höhe des Bonus und des optionalen Vorschusses FKZ 800.000,00 entspricht jeweils 15 Prozent des Umsatzausfalls; somit insgesamt 30 Prozent des Umsatzausfalls. Sowohl Bonus, als auch Vorschuss FKZ 800.000,00 sind mit jeweils EUR 30.000,00 pro Kalendermonat gedeckelt.
Wird ein Vorschuss auf den FKZ 800.000,00 beantragt, verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bis 31. Dezember 2021 einen Antrag auf FKZ 800.000,00 zu stellen. Erhaltene Vorschüsse werden dann mit dem FKZ 800.000,00 gegengerechnet. Übersteigt der Auszahlungsbetrag an erhaltenen Vorschüssen den Gesamtbetrag des FKZ 800.000,00 muss die Differenz zurückbezahlt werden.
Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmer:
Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz II können Antragsteller bis 30. Juni 2021 einreichen, wenn sie in einem der Betrachtungszeiträume zwischen 1. November 2020 und 31. Dezember 2020 indirekt erheblich von den mit den Covid-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnungen verordneten Einschränkungen betroffen waren.
Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum
- einen Umsatzausfall von mehr als 40 Prozent erleidet,
- in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist
- und im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50 Prozent seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die bei verglichen mit dem Vorjahr unveränderter Tätigkeit, im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen wären und
- diese Umsätze sind einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus den zu ermittelnden Umsätzen und dem jeweiligen Prozentsatz, der gemäß der Branchenkategorisierung für die Branche heranzuziehen ist, der die begünstigten Umsätze überwiegend zuzuordnen sind.
Das Einbringen eines Antrags hat durch einen Steuerberater zu erfolgen.
