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In den besten Händen

Ausfallsbonus II

Werte/r Mandant_in!

Wie von der Regierung angekündigt ist die Beantragung des Ausfallsbonus II bei der COFAG Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Gewerbebetrieb seit 16.08.2021 möglich.

Falls dies von Ihnen gewünscht ist, finden Sie im Anhang die Bestätigung der Richtigkeit sowie die Auftrags– und Vollmachtsdatei zur Beantragung durch uns zu Ihrer weiteren Verwendung. Weiters finden Sie die Richtlinie zur Gewährung des Ausfallsbonus II beigefügt. Natürlich kann der Ausfallsbonus II auch durch den Unternehmer selbst eingebracht werden.

Ich bitte Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen an uns zu retournieren, dann kann der Ausfallsbonus II bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Umsatzausfall von mindestens 50% im Vergleichszeitraum zu 2019) mittels FinanzOnline von uns direkt beantragt werden. Falls von Ihnen Umsätze erwirtschaftet wurden (hierunter fallen auch erhaltene Anzahlungen) ist es ratsam die Erstellung der Buchhaltung abzuwarten, dann können die steuerbaren Umsätze anhand der Umsatzsteuervoranmeldung kontrolliert und herangezogen werden. Ebenso bitten wir um Bekanntgabe ob Weiterhin ein Antrag auf Kurzarbeit gestellt wurde, da dieser Betrag ebenso bekannt gegeben werden muss.

Die Antragsfrist beläuft sich auf den 15. des viertfolgenden Monats (somit ist der 15.11.2021 der letztmögliche Antragstag für den Ausfallsbonus II für Juli 2021).

Falls keine Umsätze (auch keine Anzahlungen) eingenommen wurden bitten wir um Bekanntgabe des Wertes € 0,00 damit mit Sicherheit von diesem Wert ausgegangen werden kann. Falls der Umsatz nicht bekannt gegeben oder freigelassen wird gehen wir davon aus, dass bis zur Erstellung der Buchhaltung abgewartet werden soll.

Fragen oder Unklarheiten können gerne direkt mit uns geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Rolf-Dieter Kuprian und Team

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