
Informationen zum Ausfallsbonus für Vermieterinnen und Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG
Werte_r Klient_in,
laut im Anhang befindlicher Ausfüllhilfe vom Bundesministerium für Landwirtschaft und Tourismus sowie der Agrarmarkt Austria (AMA) ist ab Montag den 19.04.2021 die Antragstellung zum Ausfallsbonus für Vermieterinnen und Vermieter mit Einkünften aus Vermietung & Verpachtung gemäß § 28 EStG über das elektronische Portal eAMA (Website: www.eama.at) der Agrarmarkt Austria online möglich. Im Teil C der angehängten Ausfüllhilfe „Merkblatt Ausfallsbonus“ wird die Antragstellung sowie die hierzu benötigten Unterlagen erläutert.
Folgende Betriebsformen sind für den Ausfallsbonus grundsätzlich anspruchsberechtigt:
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten
- Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Abgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen
- Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Abgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen
Somit sind mit dieser Regelung auch endlich Förderungen für Vermieterinnen und Vermieter mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorhanden, welche mehr als 10 Betten bewirtschaften oder sich die Betten nicht im eigenen Haushalt befinden – vorausgesetzt es wird eine Orts- oder Nächtigungsabgabe abgeführt.
Weitere Rahmenbedingungen laut den vorliegenden Informationen sind folgende:
- Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte des Antragstellers muss in Österreich sein
- Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum
- Für die angeführten Umsätze wurde die vorgeschriebene Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) entrichtet
- Bei der Antragstellung sind Anzahl der Gästebetten und gegebenenfalls Anzahl der Ferienwohnungen und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person sowie die Gegenüberstellung der Umsätze im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum anzugeben
- Gewerbliche touristische Vermieter haben eine Bestätigung eines Steuerberaters über das Vorliegen von Einkünften gemäß § 28 EStG vorzulegen. Diese erfolgt in Form des Formulars E1b von den Steuererklärungen 2019.
Die Eckpunkte des Zuschusses sind folgende:
- Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 15% des Umsatzausfalles, für die Monate März und April wird er auf 30% verdoppelt.
- Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG (Vermietung und Verpachtung) beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen erhalten einen Zusatzbonus von 10% Zuschuss (außer für die Monate des verdoppelten Ausfallsbonus März und April), weil sie bislang von jeglichen Hilfen ausgenommen waren.
- Eine Antragstellung wird für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 sowie Jänner und Februar 2021 bis 31. Mai 2021 möglich sein. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.
- Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist der Kalendermonat. Der Ausfallsbonus kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
- Die Förderung ist mit EUR 15.000,00 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 100,00.
- Der Vergleichszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
Folgende Beilagen sind im Antrag mitzusenden:
- Ein Nachweis über den erzielten Umsatz im Vergleichszeitraum vom Vorjahr (Umsatzsteuervoranmeldung oder sonstige Aufzeichnungen)
- Formular E1b als Nachweis der Versteuerung der Nächtigungsabgaben
- Bestätigung der Zahlung Orts- oder Nächtigungsabgabe des betreffenden Zeitraumes
- Bestätigung der derzeit noch aufrechten Vermietung
Die ersten beiden Punkte (Umsatzsteuervoranmeldung und Formular E1b können von uns als Steuerberater bereitgestellt werden. Die beiden letzten Punkte betreffend der Bestätigungen müssen beim Tourismusverband angefordert werden, da wir solche Bestätigungen nicht ausstellen können.
Da der Login zum Portal eAMA nur mit den persönlichen Zugangsdaten erfolgen kann, können wir die Antragstellung leider nicht für Sie übernehmen. Allenfalls ist eine rasche Beantragung des Zuganges ratsam, da die Übermittlung der Zugangsdaten einige Werktage dauert.
Auf Anfrage stehen wir Ihnen gerne bei der Übermittlung von Unterlagen zur Verfügung und sind Ihnen selbstverständlich bei Fragestellungen gerne behilflich.
